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Änderung der Hilfstaxe Anlage 3 zum 01.10.2015

Stand: 30.06.2015

 

6. Änderungsvereinbarung der Hilfstaxe Anlage 3:
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Für den 01.10.2015 wurde eine Ergänzungsvereinbarung bzgl. der Hilfstaxe Anlage 3 (INN-Taxation) beschlossen.

Die 6. Änderung im 6. Jahr nach Einführung dieses Taxmodells im Jahr 2010.

 

Die wichtigste Änderung betrifft eine konkrete Regelung bzgl. der Abrechnung von sogenannten "BioTech-Wirkstoffen",
also Wirkstoffe, die über ein "Biotechnologisches Verfahren" hergestellt werden, insbesondere unter dem Aspekt der Begriffe "Biosimilars" und "Bioidenticals" - also der "Generika" von BioTech-Wirkstoffen.


Die aus Sicht der Steril-Rezepturen wichtigste Wirkstoff-Gruppe, die hiervon aktuell und v.a. noch in Zukunft betroffen ist bzw. sein wird, ist wohl zweifelsfrei die sehr bedeutsame Gruppe der Monoklonalen Antikörper (MAK).

 

Neben der Abrechnungsregelung zu BioTech-Wirkstoffen gibt es auch noch Änderungen betreffend des Inhaltes und der Übermittlung der zugehörigen e-Rezept-Daten sowie die erfreuliche Streichung des Passus bzgl. der "Charge".

 

Es steht unter dem Gesichtspunkt, dass inzwischen schon die ersten Patente für MAK's abgelaufen sind, außer Zweifel, dass eine Regelung zur Abrechnung von BioTech-Wirkstoffen (v.a. MAK) überfällig und unerlässlich ist.

 

Inhaltlich scheint dies auf den "ersten Blick" womöglich "trivial", bei genauerem Hinsehen erkennt man aber die besondere Tragweite dieses Themas, die deutlich über die aktuelle Preisregelung hinaus geht (-> Aufsatz hierzu als PDF).

 

Die vertragliche Umsetzung ist leider aus der v.a. historisch bedingten nicht mehr optimalen Strukturierung der Taxe in Taxtypen nach pharmakologischen Indikationen nicht optimal und verkompliziert die bestehenden Regelungen um weitere Ausnahmen über alle Taxtypen hinweg.

 

Der inhaltliche Kern der neuen Abrechnungs-Regelung ist, dass für "Biotechnologische Wirkstoffe" ...

  • der INN-Basispreis sich nicht vom zweitgünstigsten Anbieter ableitet sondern vom günstigsten
  •  der Abschlag auf diese Stoffe dafür nicht 30% (wie im Falle des aktuellen Vertrages formell der Fall) oder x% beträgt, sondern 0%
  • die Grundlage der FAM, die zur Berechnung eines INN-Preises herangezogen werden, sich nur innerhalb von FAM bewegt, die "bioidentische" Wirkstoffe beinhalten
    (biosimilare Wirkstoffe bilden jeweils eine eigene INN-Gruppe)

Aus diesem Grund wird es zum 01.10.2015 ein "Zwangsupdate" für SteriBase geben (zumindest für alle Anwender, die die Taxation in SteriBase nutzen).


Dokumente hierzu:

 

 



 


 

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